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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich


(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Kauf-, Werklieferungs- oder Werkverträge; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem zugrundeliegenden Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ebenso für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller; dies gilt auch dann, wenn unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht noch einmal ausdrücklich einzelnen Bestellungen zugrunde gelegt werden.

 

(4) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

 

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§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen


(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

(3) Von uns bestätigte Aufträge kann der Besteller nicht stornieren, es sei denn, dass wir ausnahmsweise unsere Zustimmung schriftlich erklärt haben. In diesem Fall können wir eine angemessene Entschädigung fordern.


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§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen


1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”.

 

(2) Ist eine frachtfreie Lieferung vereinbart, liefern wir die Ware auf unsere Kosten an die Empfangsadresse des Bestellers. Das Rollgeld ist in diesem Fall jedoch von dem Besteller zu tragen. Wünscht der Besteller eine besondere Versandart (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht) gehen die hierdurch bedingten Mehrkosten zu seinen Lasten.

 

(3) Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten und/oder unsere Herstellungskosten, Frachten, öffentliche Abgaben, Löhne oder sonstige Kosten, die sich mittel- oder unmittelbar auf unsere Lieferungen oder Leistungen auswirken, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern, sofern zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Die Erhöhung dieser Kosten werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

 

(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

 

(6) Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, dass die Kreditverhältnisse des Bestellers für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, so sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der Besteller wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen Zug um Zug gegen Lieferung nach seiner Wahl Vorauszahlungen leistet oder Sicherheitsleistungen stellt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 323 BGB gilt entsprechend.

 

(7) Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir Wechsel an, so erfolgt die Annahme erfüllungshalber. Die Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort nach Aufgabe zu zahlen. Schecks werden ebenfalls nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung bei der Bank des Bestellers als Zahlung.

 

(8) Wir sind berechtigt, 5 % Fälligkeitszinsen p.a. zu fordern. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, einen Verzugsschaden in Höhe von 8 % p.a. über dem gemäß § 247 BGB festzusetzenden Basiszinssatzes geltend zu machen. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher, kommt der Besteller spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

 

(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.

 

(10) Unsere Mitarbeiter sind ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt.


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§ 4 Lieferzeit / Lieferung


(1) Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung.

 

(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der notwendigen Angaben und Unterlagen des Bestellers. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

 

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

 

(5) Alle Ereignisse Höherer Gewalt, insbesondere solche Ereignisse, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Besteller unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, den Besteller darüber zu informieren, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

(6) Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestand für den Besteller, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereichs eintreten.


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§ 5 Lieferverzug - Annahmeverzug


(1) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine Verzugsentschädigung von 3 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Die Entschädigung ist jedoch niedriger anzusetzen, wenn wir dem Besteller nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

 

(2) Die Haftungsbegrenzung gemäß Absatz 1 gilt nicht, soweit das zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Liefergeschäft ein Fixgeschäft gemäß § 376 HGB ist oder wenn als Folge des von uns zu vertretenen Verzuges das Interesse des Bestellers an einer rechtzeitigen Lieferung in Fortfall geraten ist. Ferner gilt die Haftungsbegrenzung gemäß Absatz 1 dann nicht, wenn der Lieferverzug darauf beruht, dass wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft nicht erfüllt haben. Darüber hinaus gilt Absatz 1 dann nicht, wenn der Lieferverzug auf einem Umstand beruht, der von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

 

(3) Soweit die Haftungsbegrenzung gemäß Absatz 1 nicht eingreift, ist die Schadensersatzhaftung – ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

 

(4) Der Besteller ist verpflichtet, sofern wir in Lieferverzug geraten sind, uns eine den Umständen nach angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Frist, dann ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Für die Begrenzung der Haftung auf Ersatz des Schadens gelten die Absätze 1 - 3 entsprechend.

 

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine Entschädigung von 1 % des Lieferwertes geltend zu machen. Wir behalten uns jedoch vor, eine höhere Verzugsentschädigung geltend zu machen, sofern wir den Nachweis führen können, dass als Folge des vom Besteller zu vertretenden Verzuges ein höherer Schaden entstanden ist. Die Entschädigung ist jedoch niedriger anzusetzen, wenn uns der Besteller nachweist, dass als Folge des von ihm zu vertretenden Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als der pauschalierte Schaden eingetreten ist.

 

(6) Sobald der Besteller in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Bestellers zu verwahren.

 

(9) Ist infolge betrieblicher Umstände eine geschlossene Lieferung nicht möglich, behalten wir uns Teillieferungen vor. Die Teillieferung gilt in jedem Fall als selbständiges Geschäft. Teillieferungen darf der Besteller nicht zurückweisen. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Es erfolgt hierüber eine gesonderte Rechnung. Teillieferungen sind gemäß der in § 3 Absatz (4) genannten Frist gesondert zu bezahlen. Zahlt der Besteller nicht rechtzeitig, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen oder gegen Bereitstellung der gesamten Warenmenge den vereinbarten Preis verlangen.

 

(10) Bei Abrufbestellungen ist der Käufer spätestens vierzehn Tage nach dem bestätigten Termin zur Abnahme verpflichtet. Der Abruf muss mindestens drei Wochen vor dem gewünschten Auslieferungstermin erfolgen.


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§ 6 Gefahrenübergang / Verpackungskosten


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Die Lieferung erfolgt je nach schriftlicher Vereinbarung frei oder unfrei an die A dresse des Bestellers.

 

(2) Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss jeder Haftung die Wahl. Die Gefahr geht mit Übergabe der Waren auf das Transportfahrzeug auf den Besteller über, auch wenn wir noch andere Leistungen (zum Beispiel Installation) übernommen haben.

 

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nach Maßgabe der Verpackungsverordnung auf Wunsch des Bestellers zurückgenommen. Hierdurch entstehende Kosten sind von dem Besteller zu tragen.

 

(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


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§ 7 Mängelgewährleistung


(1) Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferte Ware frei von Fabrikations- und Materialfehlern ist und den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entspricht.

 

(2) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, zu unserer Begutachtung bereit zu halten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jede Haftung für uns aus.

 

(3) Die Regelungen gemäß Absatz 2 gelten auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen, ebenso wie für etwaige Falschlieferungen.

 

(4) Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, ob er Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen Sache geltend machen will. Die für die erforderliche Mangelbeseitigung anfallenden Aufwendungen werden von uns getragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des Schadens statt der Erfüllung zu verlangen, sofern die Pflichtverletzung nicht unerheblich war. Für die Haftungsbegrenzung gilt im übrigen Absatz 6. Das Minderungsrecht des Bestellers bleibt unberührt.

 

(5) Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(6) Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzten. Die Haftung auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung bleibt unberührt. Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen – ausgenommen die Haftung für Vorsatz – auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

 

(7) Die gesetzliche Haftung wegen eines Personenschadens – gleich, welcher Art – bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Bestellers aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(8) Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(9) Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr soweit nichts anderes vereinbart ist, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.


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§ 8 Gesamthaftung


(1) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für alle sonstigen Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber geltend gemacht werden.

 

(2) Soweit deliktische Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche V erjährungsfrist unberührt; der Besteller ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt hat.


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§ 9 Eigentumsvorbehalt / Sicherung


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sofern zwischen dem Besteller und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Besteller in die Insolvenz oder in Liquidation gerät.

 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns den Abschluss einer entsprechenden Versicherung auf erstes Anfordern in geeigneter Form nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Besteller verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

 

(3) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Besteller ist berechtigt, diese Forderungen einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einzugsermächtigung zu widerrufen, sofern der Besteller in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.

 

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

 

(6) Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

 

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der in der Insolvenz realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 % oder der maßgebliche Schätzwert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


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§ 10 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht


(1) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

(2) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflicht des Bestellers, ist unser Geschäftssitz.

 

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.


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§ 11 Schlussbestimmungen


(1) Vertragliche Abreden, auch technische Änderungen, bedürfen der Schriftform.

 

(2) Der Besteller kann bei von uns geübter Nachsicht in der Handhabung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen hieraus nicht das Recht ableiten, den obigen Verkaufs- und Lieferbedingungen in irgendeinem Punkt zuwiderzuhandeln.

 

(3) Für den Verkaufsabschluss, verbunden mit einem auf Montage gerichteten Werkvertrag gilt jeder Vertrag als rechtlich selbständige Einheit ohne Rücksicht auf die eventuelle Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder völlige oder teilweise Unwirksamkeit des anderen Vertrages.

 

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder - hätten sie den unkt bedacht - gewollt haben würden.